Am 26.Januar 1931 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Peter Kürten, es kamen allerdings nicht alle Fälle und Straftaten zur Anklage, sondern nur die wichtigsten: (nach Ernst Gennat:)
„I.des Mordes in 9 Fällen und zwar
1. 25.5.13 in Köln-Mülheim – Christine Klein
2. 8.2.29 in Düsseldorf-Flingern – Rosa Ohliger
3. 12./13.2.29 in Düsseldorf-Flingern – Rudolf Scheer
4. 11.8.29 in Papendell – Maria Hahn
5. 24.8.29 in Düsseldorf-Flehe – Luise Lenzen und
6. Luise [richtig: Gertrud, Anm.JNK] Hamacher
7. 29.9.29 in Düsseldorf-Oberkassel – Ida Reuter
8. 11.10.29 in Düsseldorf-Gerresheim – Elisabeth Dörrier
9. 7.11.29 in Düsseldorf-Grafenberg – Gertrud Albermann
II. des versuchten Mordes wird K. in 7 Fällen angeklagt, und zwar
1. 3.2.29 in Düsseldorf-Gerresheim – Apollonia Kühn
2. 21.8.29 in Düsseldorf-Lierenfeld – Anna Goldhausen
3. am gleichen Tag daselbst Olga Mantel
4. am gleichen Tag daselbst Heirnich Kornblum
5. 25.8.29 in Düsseldorf-Niederkassel – Gertrud Schulte
6. 25.10.29 in Düsseldorf-Flingern – Hubertine Meuer
7. am gleichen Tage in Düsseldorf (Hofgarten) – Klara Wanders
III. in allen Fällen – mit Ausnahme der Fälle Scheer (I,3) und Kornblum (II,4) – wird K. außerdem angeklagt, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Frauenspersonen vorgenommen zu haben.
IV. in den Fällen Reuter, Dörrier und Albermann (I 7, 8 und 9) wird K. weiter angeklagt, durch dieselben Handlungen Frauenspersonen zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen bewußtlosen Zustand versetzt hatte;
V. im Falle Schulte wird K. außerdem noch wegen versuchter Notzucht angeklagt.“[1]
Der Prozeß fand schließlich vom 13. bis zum 24. April 1931 statt. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und dem übergroßen Interesse ließ man eine Turnhalle der Schutzpolizei in der Tannenstraße als Gerichtssaal herrichten. Wie Ernst Gennat gleich zu Beginn seines knappen Berichts feststellt gab es keine Überraschungen. Peter Kürten, der sicher juristische und medizinische Fachausdrücke verwendete, gab seine Taten zu. Neu hinzukam für Gennat die Angabe, dass Kürten schon als 9jähriger einen Knaben in den Rhein gestoßen haben will, der daraufhin ertrunken sei. Kürten führte seinen Werdegang auf seine Jugendzeit und den Vater sowie einem benachbarten Hundeschlächter zurück, übertrieb dabei aber und wurde vom Vorsitzenden ermahnt. Seine Ansichten zum Strafvollzug, den er im polizeilichen Verhör als Grund für seine Taten angab, revidierte er. [2]
„Der ganzen Veranlagung des K. entsprechend stellte die Hauptverhandlung sicherlich einen Höhepunkt seines bisherigen Lebens dar: wenn er z.B. das Wort ausdrücklich an die Presse richtete und zur Abfassung sachlicher Berichte mahnte unter Hinweis auf die Schädigungen, die gerade er er durch schlechter Lektüre erlitten habe.“[3]
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[1] Ernst Gennat: Der Prozeß, S.200f..
[2] Ernst Gennat: Der Prozeß, S.201f.
[3] Ernst Gennat: Der Prozeß, S.203.
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Die vollen bibliographischen Angaben, soweit hier nicht genannt, sind am unteren Ende der Seite aufgeführt.